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Kreditbetrug

Das Wort Kredit ist abgeleitet vom lateinischen "credere" (= glauben). Wer sich also Geld leihen möchte, muss einen Kreditgeber glauben machen, dies wieder zurückzahlen zu können. Wer dies durch unrichtige, unvollständige oder gefälschte Angaben versucht, begeht einen Kreditbetrug. Auch wenn ein Kreditnehmer gegenüber dem Kreditgeber vorsätzlich verschweigt, dass vorher eingereichte und authentische Unterlagen nicht mehr aktuell sind, begeht die in diesem Zusammenhang definierte strafbare Tathandlung eines Unterlassungsdelikts. 

Das StGB nun definiert in § 265b nur einen Kreditbetrug zwischen Kaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuches als Straftat oder zwischen zwei Privatpersonen, die offiziell im Namen dieser Kaufleute handeln. Dieser Paragraf findet also nur dann seine Anwendung, wenn ein Unternehmen als Kreditgeber auftritt und ein anderes als Kreditnehmer, welches – unter Vorspiegelung falscher wirtschaftlicher Verhältnisse – bei dem Ersten eine Stundung, ein Darlehen oder auch eine Bürgschaft beantragt.

§ 265b StGB berührt in keiner Weise, ob dem Kreditgeber tatsächlich ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist, sondern wird dem Tatbestand nach allein durch die oben bezeichneten Tathandlungen erfüllt. Wer diese begeht, aber sein Vorgehen im Nachhinein rechtzeitig aufdeckt, sodass kein Schaden entsteht, bleibt straffrei. Andernfalls kann entweder eine Geldstrafe ausgesprochen werden oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

Dennoch wird in der gerichtlichen Praxis dieser Paragraf kaum angewandt. Denn alle Tatbestände, die hier aufgezählt werden, werden gesetzlich bereits als Betrug definiert und behandelt (§ 263). Einen solchen Bezug zweier Straftatbestände zueinander nennt man "Gesetzeskonkurrenz". Eigentlich wurde der "Kreditbetrug" im Jahre 1986 gezielt als erstes Gesetz formuliert, um Wirtschaftskriminalität zu bekämpfen. Man wollte hier bereits die Vorbereitungen zu einem Betrug ahnden.

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