Prävention von Gewalt durch Wirtschaftsdetektive
Wirtschaftskriminalität, Gewalt und detektivische Präventionsarbeit – einzeln können diese vorbenannten Begriffe ein weites Feld an Sachverhalten und Bedeutungen abdecken. Im Folgenden jedoch soll der konkrete Rahmen hier mangels Raum nur sehr skizzenhaft angedeutet werden, in welchem diese Begriffe einen inhaltlichen Zusammenhang bilden.
Wirtschaftskriminalität ist – größtenteils – Betrug (§ 263 ff. StGB). Wirtschaftsleben ist von gegenseitigem Vertrauen abhängig und hier kriminell zu werden, bedeutet, dieses Vertrauen zu missbrauchen – gegenüber dem Staat, der Volkswirtschaft, der Betriebs- und Einzelwirtschaft (also auch gegenüber Arbeitgebern) sowie einem einzelnen Endkonsumenten.
Wirtschaftsverbrechen haben im Sinne des Betrugs nichts mit der Gewaltform körperlicher Verletzung oder gegenständlicher Zerstörung zu tun. Sondern Täter ergreifen widerrechtlich die Verfügbarkeit über das Vermögen ihrer Opfer – ohne dass diese dies notwendigerweise im Augenblick der Tathandlung merken. Haben die Geschädigten nun hier keinen Versicherungsschutz, erleiden sie Gewalt im Sinne unfreiwilliger Einschränkungen: Durch den unersetzten Verlust von Vermögenswerten sind sie nicht mehr in der Lage, soziale und wirtschaftliche Entscheidungen zu treffen, die ihrer gewohnten und angemessenen Bedürfnisbefriedigung oder Unternehmensführung dienen.
Wie aber kann nun ein Detektiv dieser Art der Gewaltausübung zuvorkommen? Das landläufigste Beispiel ist der Kaufhausbewacher, der darauf geschult wird, die Vorbereitungen zu Ladendiebstählen als solche zu erkennen und zu vermeiden – parallel gilt Ähnliches für den in Zivil gekleideten Fahrkartenkontrolleur.
Bei wirtschaftskriminellen Handlungen jedoch, die auf Daten- oder Leistungsmissbrauch beruhen, geht es für einen Detektiv darum, Daten und Angaben von verdächtigen Kunden gründlicher auf Richtigkeit zu überprüfen, als dies den angefragten Unternehmen möglich wäre. (Sozial-)Versicherungsdetektive sind nur ein Beispiel – als Informatiker geschulte Detektive können z. B. für Kreditkarten- oder Internetfirmen der unberechtigten Nutzung von elektronischen Zahlungsmitteln nachhalten oder vorbeugen.